Abwassersatzungen

 

allgemeine Begriffserkärung 

"Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind durch Gesetz ermächtigt, Satzungen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten zu erlassen. Diese Kompetenz ist die sogenannte Satzungsautonomie. ... auch Gemeinden - also territoriale oder gruppenplurale Körperschaften - machen davon Gebrauch. Kommunale Satzungen sind Teil des Ortsrechts.

Das Ortstrecht (auch: Gemeinderecht, Kommunalrecht, Stadtrecht) ist das Recht einer Kommunalverwaltung, bestimmte gemeindespezifische Satzungen und Verordnungen zu erlassen."

Quelle: Internet - Wikipedia

 

Um ein solches Ortsrecht handelt es sich auch bei den Abwassersatzungen der Kommunen bzw. Verbänden. In diesen wird u.U. auch die Errichtung abwassertechnischer Anlagen, deren Prüfung sowie Wartung / Instandsetzung geregelt.

Nachfolgend werden Auszüge einer anonymisierte Abwassersatzung als Beispiel dargestellt:

Abwassersatzung der Stadt Musterstadt

Auszüge:

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(3) Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der
anzuschließenden Grundstücke.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht

weiter...

§ 3 
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die am Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachtes.

 

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht (Revisionsschacht) vorzusehen.

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(5) Die Stadt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit Ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden.

Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage vorgelegt wird.

 

§12 Überwachung

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und
Funktionsfähigkeit untersuchen
und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen.

Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen.

Nochmals zurück zur DIN 1986 – 30: 
Umsetzung in der Praxis

 

Wie ist die Untersuchung durchzuführen ?

-       Bei rein häuslichem Abwasser reicht im
Regelfalle eine optische Inspektion mit einer TV-Kamera aus.

-       Wird (auch oder nur) gewerbliches Abwasser
eingeleitet, muss in jedem Falle eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden.

 

DIN 1986-30 sieht auch regelmäßige Wiederholungsprüfungen vor. Normalfall ist die Prüfung durch Kamerainspektion im 20-Jahres-Turnus für rein häusliches Abwasser und im 5- bzw. 20-jährigem Turnus für gewerbliches Abwasser vor bzw. hinter einer Reinigungsanlage. Hier ist jeweils eine Druckprüfung erforderlich. Weiterhin differenzierte Tabellenwerte gehen auf spezifische Situationen der Anlagen ein.

 

 

 
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