Landeswassergesetze

allgemeine Begriffserkärung

"Die Landeswassergesetze sind Gesetze der Bundesländer in Deutschland, die Gewässer betreffen (Schutz, Nutzung, Wasserversorgung, -entsorgung, Gewässereinteilung).

In der seit dem 01.März 2010 geltenden FAssung stellt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes eine Vollregelung dar. Die Länder können im RAhmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art.72 Abs. 3 Nr. 5 GG in den Landes- wassergesetzen (LWG) nur noch teilweise Abweichungen festlegen und Öffnungsklauseln des WHG nutzen. Zuvor war

                             das WHG ein Rahmengesetz, das von den Landeswasser-

                             gesetzen detaillierter ausgefüllt wurde."

                             Quelle: Internet - Wikipedia

Beispiel: Bayern

 

Bayerisches Wassergesetz
(BayWG) Auszug – Art. 70 Eigenüberwachung

 

• 1] Wer  

1.
Anlagen zur Benutzung eines Gewässers nach § 3 WHG ,

2. Abwasseranlagen nach § 18b WHG ,

3. Anlagen nach § 19g WHG ,

4. Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der
zugehörigen Wasserschutzgebiete,

5. Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,

6. Anlagen in oder an Gewässern nach Art. 59 ,

7. Anlagen zur Sanierung von Gewässer- oder Bodenverunreinigungen

 

betreibt, hat eigenverantwortlich ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb, ihre Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, das benutzte Gewässer, das genutzte Wasser und das abgeleitete Abwasser sorgfältig zu überwachen. Er hat die Anlage mit den dazu notwendigen Geräten und Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 19i Abs. 2 WHG bleibt unberührt. § 21 WHG findet sinngemäß Anwendung für die Eigenüberwachung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten.

 

• 2] Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen die Eigenüberwachung regelmäßig genügen muss, insbesondere zu  

1. Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung,

2. die Überwachungsmethoden, -einrichtungen und -geräte sowie die
Analysemethoden,

3. die Verpflichtung, Untersuchungen von Sachverständigen durchführen zu
lassen,

4. mit welchen Datenträgern und wie oft welchen Behörden die Aufzeichnungen
über die Eigenüberwachung vorzulegen sind, sowie

5. Anzahl des dafür einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung.

Beispiel: Sachsen

 

Sächsische Wassergesetz
(SächsWG) Auszug – § 65 SächsWG

Die oberste Wasserbehörde kann zum
Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnungen Häufigkeit, Dauer sowie Art und
Umfang der Probenahme, die Untersuchungsverfahren, die Aufzeichnung und
Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse für die Eigenkontrolle der
Gewässerbenutzung und die Überwachung der Anlagen regeln.

 

 

Ausführlichere Informationen zu den  Landeswassergesetzen der einzelnen Bundesländer erhalten Sie unter nachstehender Auflistung.

 

Hier wählen Sie, je nach Bedarf, über einen entsprechenden Link das entsprechede Gesetzeswerk für das jeweilige Bundesland an.

 

 

 

 
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