Neue Verordnung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfalen
- Korrespondenz Abwasser-Abfall 4 / 13 (April 2013) meldet:
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfalen neu geregelt
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 27. Februar 2013 eine Änderung des Landeswassergesetzes beschlossen. Damit werden die Prüfung des Zustands sowie der Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen gesetzlich neu geregelt. Einzelheiten sollen durch eine später folgende Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Gemeinden erhalten eine Ermächtigung für satzungsrechtliche Regelungen. Damit soll auch ermöglicht werden, die Kontrolle und gegebenenfalls Sanierung öffentlicher Kanalisationen mit der privater Abwasserleitungen zu verzahnen. Der bisherige § 61a Landeswassergesetz ist seit dem 16. März 2013 aufgehoben [Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW), Nr. 7 vom 15. März 2013, Seite 133].
Künftig gilt in Nordrhein-Westfalen Folgendes:
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Die Anforderungen an die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Abwasser-leitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit geltenden
allgemein anerkannten Regeln der Technik. Danach ist in der Regel alle 30 Jahre eine Überprüfung der Abwasserleitungen durchzuführen.
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In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015 für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, beibehalten werden.
Alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.
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Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft
werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen festgelegt sind.
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Für die Prüfung anderer privater Abwasserleitungen außerhalb von Wasser- schutzgebieten werden keine landesrechtlichen Fristvorgaben gemacht.
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Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die
Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
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Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, soll lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A)
eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden
(Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durch- geführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Die Landesregierung stellt bis zu zehn Millionen Euro aus dem Förderprogramm „Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung“ für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.März 2013